OGH
10.11.1992
4Ob93/22
UWG §9 C4a;
Auch die Erteilung einer Lizenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Darauf, ob die vom Berechtigten Marke auch sonst gebraucht wurde, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Lizenznehmer von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht. - "Candy & Company".
TE OGH 1992/11/10 4 Ob 93/22
Veröff: ÖBl 1993,15
RS0079301