OGH
RS0048123
18.09.2025
8Ob514/92; 2Ob97/25s
ABGB §156 Ca
Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
TE OGH 1992-10-29 8 Ob 514/92
Veröff: ÖA 1993,105
TE OGH 2025-09-18 2 Ob 97/25s
Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach Paragraph 153, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048123