Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0048123

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

8Ob514/92; 2Ob97/25s

Norm

ABGB §156 Ca

Rechtssatz

Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-10-29 8 Ob 514/92

Veröff: ÖA 1993,105

TE OGH 2025-09-18 2 Ob 97/25s

Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach Paragraph 153, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048123