OGH
RS0031784
03.07.2025
9ObA215/92; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 4Ob160/11z; 8ObA65/14p; 9ObA118/17v; 6Ob82/18d; 1Ob1/20h; 6Ob236/19b; 9ObA65/21f; 8ObA18/23i; 6Ob53/25z
ABGB §16
AngG §27 Z1 E1c
StGB §120
Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit.
TE OGH 1992-10-21 9 ObA 215/92
Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = Arb 11047
TE OGH 2000-06-20 3 Ob 131/00m
Auch; nur: Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1)
Beisatz: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im Paragraph 16, ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2)
TE OGH 2001-09-27 6 Ob 190/01m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heimliche Tonbandaufzeichnung von Telefongesprächen (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T3)
Veröff: SZ 74/168
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach Paragraph 77, UrhG hinsichtlich Transkripten von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen siehe RS0127498. (T4)
Veröff: SZ 2011/151
TE OGH 2015-01-23 8 ObA 65/14p
Auch
TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v
TE OGH 2018-05-24 6 Ob 82/18d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über Paragraph 120, StGB hinaus. (T5)
Beisatz: Hier: Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung: Unabhängig von einer stets möglichen Untersagung im Rahmen der Sitzungspolizei darf auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht ungefragt aufgenommen werden, sofern nicht zumindest ein schlüssiges Einverständnis der Anwesenden eingeholt wurde. (T6)
Veröff: SZ 2018/44
TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T7)
TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T8)
TE OGH 2021-07-28 9 ObA 65/21f
TE OGH 2023-04-21 8 ObA 18/23i
nur: Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet
Vertrauensunwürdigkeit
. (T9)
Beisatz: Hier: Versuch einer Angestellten ein fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen. An der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt ist nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist (Paragraph 120, Absatz eins, StGB). (T10)
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 53/25z
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031784