OGH
RS0031766
26.04.2024
4Ob107/92; 6Ob218/98x; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob69/01t; 6Ob231/01s; 6Ob34/02x; 4Ob73/04w; 6Ob321/04f; 6Ob115/10w; 6Ob162/10g; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t; 6Ob189/15k; 6Ob74/20f; 6Ob245/20b; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob210/23k
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.
TE OGH 1992-10-20 4 Ob 107/92
Veröff: WBl 1993,29 = MR 1993,16
TE OGH 1998-09-10 6 Ob 218/98x
TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b
Vgl auch; nur: Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen. (T1); Veröff: SZ 72/39
TE OGH 1999-03-25 6 Ob 289/98p
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 69/01t
Vgl auch
TE OGH 2001-11-08 6 Ob 231/01s
TE OGH 2002-02-21 6 Ob 34/02x
Auch
TE OGH 2004-03-30 4 Ob 73/04w
Auch; nur: Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. (T2)
TE OGH 2006-10-12 6 Ob 321/04f
Beisatz: Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. (T3)
TE OGH 2010-06-24 6 Ob 115/10w
Vgl
TE OGH 2010-09-01 6 Ob 162/10g
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Paragraph 1330, ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. (T4); Beisatz: Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) bildet. (T5)
TE OGH 2011-09-14 6 Ob 173/11a
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 110/11m
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 222/11t
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich. (T6)
TE OGH 2015-12-21 6 Ob 189/15k
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 245/20b
nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation einer „Redaktionsgesellschaft“. (T7)
TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2024-03-20 6 Ob 39/24i
vgl; Beisatz wie T5
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k
vgl; Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen der betroffenen Person höchstpersönlich zustehende Rechte. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031766