Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031766

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

4Ob107/92; 6Ob218/98x; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob69/01t; 6Ob231/01s; 6Ob34/02x; 4Ob73/04w; 6Ob321/04f; 6Ob115/10w; 6Ob162/10g; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t; 6Ob189/15k; 6Ob74/20f; 6Ob245/20b; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob210/23k

Norm

ABGB §1330 A

ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-10-20 4 Ob 107/92

Veröff: WBl 1993,29 = MR 1993,16

TE OGH 1998-09-10 6 Ob 218/98x

TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b

Vgl auch; nur: Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen. (T1); Veröff: SZ 72/39

TE OGH 1999-03-25 6 Ob 289/98p

TE OGH 2001-04-26 6 Ob 69/01t

Vgl auch

TE OGH 2001-11-08 6 Ob 231/01s

TE OGH 2002-02-21 6 Ob 34/02x

Auch

TE OGH 2004-03-30 4 Ob 73/04w

Auch; nur: Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. (T2)

TE OGH 2006-10-12 6 Ob 321/04f

Beisatz: Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. (T3)

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 115/10w

Vgl

TE OGH 2010-09-01 6 Ob 162/10g

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Paragraph 1330, ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. (T4); Beisatz: Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) bildet. (T5)

TE OGH 2011-09-14 6 Ob 173/11a

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2011-10-13 6 Ob 110/11m

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 222/11t

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich. (T6)

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 189/15k

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 245/20b

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation einer „Redaktionsgesellschaft“. (T7)

TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2024-03-20 6 Ob 39/24i

vgl; Beisatz wie T5

TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k

vgl; Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen der betroffenen Person höchstpersönlich zustehende Rechte. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031766