Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

4Ob87/92; 4Ob77/93; 4Ob6/94; 4Ob15/95; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 3Ob95/97k; 3Ob211/96a; 3Ob393/97h (3Ob394/97f); 3Ob92/98w; 3Ob162/03z (3Ob163/03x); 4Ob159/08y

Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur Zugabe zu kommen, besteht doch in einem solchen Fall für den Interessenten der gleiche - vom Gesetzgeber verpönte - Anreiz zum Erwerb der Hauptware, wie wenn er sie kaufen muß. Zum Wesen der Zugabe gehört es ja, daß sie zum Kauf zwar nicht "zwingt", wohl aber "reizt".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/10/20 4 Ob 87/92

Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,69 = WBl 1993,128

TE OGH 1993/07/27 4 Ob 77/93

Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 6/94

TE OGH 1995/03/07 4 Ob 15/95

Auch

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95

nur: Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur Zugabe zu kommen. (T1) Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95

nur T1

TE OGH 1997/04/23 3 Ob 95/97k

nur T1

TE OGH 1997/06/18 3 Ob 211/96a

nur T1

TE OGH 1998/05/06 3 Ob 393/97h

nur T1

TE OGH 1998/11/11 3 Ob 92/98w

nur T1

TE OGH 2004/02/25 3 Ob 162/03z

nur T1;Veröff: SZ 2004/26

TE OGH 2008/09/23 4 Ob 159/08y

Auch

Rechtssatznummer

RS0079266