Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0099480

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Geschäftszahl

11Os103/92; 12Os50/11m; 15Os17/12g; 12Os52/12g; 12Os80/12z

Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. Aus dem bloßen Offenbleiben von Handlungselementen, die weder für die Beweisfrage, noch für die rechtliche Beurteilung Belang haben - wie etwa dem genauen Wortlaut einer sinngemäß eindeutig erfaßten Äußerung - kann sich ein solcher Mangel nicht ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-10-13 11 Os 103/92

TE OGH 2011-06-07 12 Os 50/11m

Vgl auch

TE OGH 2012-03-28 15 Os 17/12g

Auch; nur: Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. (T1)

TE OGH 2012-06-26 12 Os 52/12g

Vgl auch

TE OGH 2012-08-28 12 Os 80/12z

Vgl auch