OGH
RS0083756
08.10.2024
10ObS235/92; 10ObS156/92; 10ObS33/95; 10ObS214/97m; 10ObS207/00i; 10ObS330/00b; 10ObS347/01d; 10ObS54/07z; 10ObS83/13y; 10ObS142/16d; 10ObS150/17g; 10ObS90/19m; 10ObS107/21i; 10ObS78/23b; 10ObS142/23i; 10ObS6/24s
ASVG §89 ff
Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert.
TE OGH 1992-10-13 10 ObS 235/92
TE OGH 1992-12-15 10 ObS 156/92
TE OGH 1995-03-28 10 ObS 33/95
Vgl; Beisatz: Fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wider auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes. (T1)
TE OGH 1997-10-15 10 ObS 214/97m
Beisatz: Grund der Ruhensbestimmung bei Leistungen aus der Krankenversicherung im Falle der Haft ist, dass während derselben Naturalleistungen ohnehin nicht erbracht werden können und für Geldleistungen die innere Begründung, nämlich den durch die Erkrankung verursachten Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen, fehlt. Durch die Ruhenswirkung sollen Doppelleistungen vermieden werden. (T2)
Veröff: SZ 70/207
TE OGH 2000-07-25 10 ObS 207/00i
Auch
TE OGH 2001-04-24 10 ObS 330/00b
nur: Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. (T3)
Veröff: SZ 74/71
TE OGH 2001-10-30 10 ObS 347/01d
Auch
TE OGH 2007-06-05 10 ObS 54/07z
Beisatz: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. (T4)
Beisatz: Das Ruhen des Pensionsanspruches während einer Strafhaft erscheint vertretbar, zumal für den Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird und auch die Bedürfnisse von Angehörigen (Paragraph 89, Absatz 5, ASVG) befriedigt werden und selbst ein Strafgefangener, der alters-oder unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist, Geld für seine Bedürfnisse zur Verfügung erhält. (T5)
TE OGH 2013-07-23 10 ObS 83/13y
Beisatz: Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel eins, 1. ZP EMRK dar. (T6)
Beisatz: Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Tschechien. (T7)
TE OGH 2017-02-21 10 ObS 142/16d
Auch
TE OGH 2018-01-23 10 ObS 150/17g
Vgl auch
TE OGH 2019-07-30 10 ObS 90/19m
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2022-01-25 10 ObS 107/21i
Beis wie T1; Beisatz: Hier: (teilweises) Ruhen eines Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG. (T8)
TE OGH 2024-01-16 10 ObS 78/23b
vgl
TE OGH 2024-06-04 10 ObS 142/23i
vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. (T9)
TE OGH 2024-10-08 10 ObS 6/24s
nur: Das Ruhen eines Anspruchs sistiert lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers, tangiert den Anspruch an sich aber nicht. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083756