OGH
RS0011107
18.12.2025
5Ob143/92; 5Ob507/96; 1Ob274/02d; 5Ob114/08p; 5Ob131/10s; 5Ob186/22x; 5Ob101/23y; 5Ob4/25m; 5Ob56/25h
ABGB §424
GBG §26 Abs2
Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis; auch in einer einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, liegt ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung, bedarf es nicht.
TE OGH 1992-10-13 5 Ob 143/92
TE OGH 1996-01-29 5 Ob 507/96
nur: Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis. (T1)
Beisatz: Hier: Rechtsgrund für den mittelbaren Eigentumserwerb. (T2)
Beisatz: Kraft Privatautonomie können dies auch atypische Erwerbsgründe sein; selbst bloße Sicherungsabreden sind im Gesetz als taugliche Titel für den Eigentumserwerb anerkannt, sodaß Treuhandvereinbarungen einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb abgeben können. (T3)
TE OGH 2003-01-28 1 Ob 274/02d
nur T1
TE OGH 2008-06-03 5 Ob 114/08p
Vgl; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen. (T4)
Bem: Paragraph 433, ABGB in Verbindung mit Paragraph 4, UHG. (T5)
TE OGH 2010-07-15 5 Ob 131/10s
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2022-12-20 5 Ob 186/22x
nur T1; Beis wie T4
TE OGH 2023-11-09 5 Ob 101/23y
vgl; nur T1; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. (T6)
TE OGH 2025-08-05 5 Ob 4/25m
nur T1
TE OGH 2025-12-18 5 Ob 56/25h
Beisatz nur wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011107