OGH
RS0083729
19.05.2026
4Ob543/92; 2Ob16/26f
ZustG §7
Der Gesetzgeber begnügt sich bei Zustellungen mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstücks, weil er es für die Wirkung der Zustellung nicht in das Belieben des Empfängers stellen kann, ob dieser gewillt ist, davon auch tatsächlich Kenntnis zu nehmen.
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 543/92
TE OGH 2026-05-19 2 Ob 16/26f
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083729