Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083729

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

4Ob543/92; 2Ob16/26f

Norm

ZustG §7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber begnügt sich bei Zustellungen mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstücks, weil er es für die Wirkung der Zustellung nicht in das Belieben des Empfängers stellen kann, ob dieser gewillt ist, davon auch tatsächlich Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 543/92

TE OGH 2026-05-19 2 Ob 16/26f

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083729