Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob543/92; 10ObS202/98y; 9Ob6/99v; 6Ob82/07p

Norm

ZustG §7;

Rechtssatz

Im Regelfall wird mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist hingegen diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wiederum die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/29 4 Ob 543/92

TE OGH 1998/12/01 10 ObS 202/98y

Vgl auch; Veröff: SZ 71/204

TE OGH 1999/03/17 9 Ob 6/99v

TE OGH 2007/05/25 6 Ob 82/07p

Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§220 ff AußStrG1854. (T1)

Rechtssatznummer

RS0083724