OGH
29.09.1992
4Ob543/92; 10ObS202/98y; 9Ob6/99v; 6Ob82/07p
ZustG §7;
Im Regelfall wird mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist hingegen diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wiederum die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein.
TE OGH 1992/09/29 4 Ob 543/92
TE OGH 1998/12/01 10 ObS 202/98y
Vgl auch; Veröff: SZ 71/204
TE OGH 1999/03/17 9 Ob 6/99v
TE OGH 2007/05/25 6 Ob 82/07p
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§220 ff AußStrG1854. (T1)
RS0083724