OGH
RS0064545
29.09.1992
4Ob542/92; 2Ob513/94; 4Ob533/94; 2Ob305/97k; 2Ob278/97i; 17Ob14/22s
KO §21 Abs1
Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (hier: Wiederkaufsrecht) ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 542/92
TE OGH 1994-03-24 2 Ob 513/94
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 533/94
TE OGH 1997-12-04 2 Ob 305/97k
nur: Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. (T1)
Beisatz: Hier: Option. (T2)
TE OGH 1999-09-02 2 Ob 278/97i
Auch; Beisatz: Hier: Im Übergabsvertrag eingeräumtes Wiederkaufsrecht. (T3)
TE OGH 2022-11-24 17 Ob 14/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Kaufoption in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064545