Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob542/92

Norm

KO §14 Abs2;

Rechtssatz

An einem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nicht, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/29 4 Ob 542/92

Rechtssatznummer

RS0064124