OGH
29.09.1992
4Ob542/92
KO §14 Abs2;
An einem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nicht, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung.
TE OGH 1992/09/29 4 Ob 542/92
RS0064124