Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077719

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob79/92; 4Ob2067/96s; 4Ob72/97k; 4Ob53/00y; 4Ob108/00m; 4Ob38/00t; 4Ob92/01k; 4Ob76/03k; 4Ob26/04h; 4Ob124/09b; 4Ob96/19z; 4Ob33/22i; 4Ob134/24w

Norm

UWG §1 C4

UWG §14 B2

Rechtssatz

Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 79/92

Veröff: SZ 65/122 = ÖBl 1992,265 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1992,503

TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s

Auch; nur: "Verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können. (T1)

TE OGH 1997-03-18 4 Ob 72/97k

Auch; nur T1

TE OGH 2000-03-21 4 Ob 53/00y

nur: Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. (T2)

TE OGH 2000-04-12 4 Ob 108/00m

Auch; nur T2

TE OGH 2000-03-14 4 Ob 38/00t

Auch; nur T2

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 92/01k

nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T3)

Beisatz: Hier: Beide Streitteile verlegen Wochenzeitschriften in Form von Printmedien und sind darüber hinaus beide im Internet präsent. (T4)

TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k

nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T5)

TE OGH 2004-03-16 4 Ob 26/04h

nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2009-10-20 4 Ob 124/09b

Auch; nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. (T6)

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z

Vgl; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). (T7)

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 33/22i

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Wettbewerbsverhältnis wurde auch zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften bejaht. (T8)

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w

nur T2

Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertreiber von juristischen Musterbüchern (auch als Online-Buch). (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077719