Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob76/92; 4Ob2124/96y

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Auch eine Werbung mit Neuerungen, wie zB mit einer Geschäftseröffnung, muß wahr sein. Die Neueröffnung darf dabei nicht allzu lange zurückliegen, weil sonst beim Publikum der unrichtigen Eindruck entstehen kann, daß die angekündigte Neuerung gerader erst jetzt eingetreten sei. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit einer Neuheit zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und der Warenart ab; sie läßt sich nur für den Einzelfall bestimmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/29 4 Ob 76/92

Veröff: WBl 1993,96

TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2124/96y

Auch; Beisatz: Ausdrücke, die auf Neuheit hindeuten, müssen als Angaben im Sinn des Paragraph 2, UWG wahr sein. Eine solche Werbung darf auch nicht allzu lang fortgesetzt werden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078359