Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077860

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob83/95; 4Ob60/16a

Norm

UWG §1 D1a

Rechtssatz

Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92

Veröff: MR 1992,255 (Korn) = ÖBl 1992,205

TE OGH 1995-11-21 4 Ob 83/95

Auch; Beisatz: Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu wissen, daß es sich um Werbung handelt, wird aber nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen. (T1) Beisatz: Hier: Inserat in Form eines fingierten "offenen Briefes" eines Mitbewerbers. (T2)

TE OGH 2016-09-26 4 Ob 60/16a

Vgl aber; Beisatz: Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht „neutral“ sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von – zumeist auch namentlich genannten – Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen. (T3)

Beisatz: Siehe auch RS0131044. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077860