Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067761

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob98/17s

Norm

MedienG §26; UWG §1 D1a

Rechtssatz

Nicht kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92

Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)

TE OGH 2017-06-13 4 Ob 98/17s

Aber; Beisatz: Bei einem inneren Zweckzusammenhang zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der Gegenleistung für ein Kundeninserat im Sinne eines Gesamtauftrags liegt ein Verstoß gegen Paragraph 26, MedienG vor. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067761