OGH
RS0067716
29.09.1992
4Ob60/92; 4Ob221/08s
MedienG §26; UWG §1 D1a
Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen Paragraph eins, UWG aus den für die Einführung des Paragraph 26, MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92
Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
TE OGH 2008-12-15 4 Ob 221/08s
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716