Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067716

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob221/08s

Norm

MedienG §26; UWG §1 D1a

Rechtssatz

Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen Paragraph eins, UWG aus den für die Einführung des Paragraph 26, MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92

Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)

TE OGH 2008-12-15 4 Ob 221/08s

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716