Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067650

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob57/93

Norm

MedienG §26; UWG §1 D1a

Rechtssatz

Sind die Veröffentlichungen bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92

Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067650