OGH
RS0067650
29.09.1992
4Ob60/92; 4Ob57/93
MedienG §26; UWG §1 D1a
Sind die Veröffentlichungen bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach ausgeschlossen.
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92
Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067650