Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067609

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

4Ob60/90; 4Ob57/93

Norm

MedienG §26; UWG §1 D1a

Rechtssatz

Unentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung können nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt werden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/90

Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067609