OGH
RS0090144
17.09.1992
12Os71/92; 8Ob85/19m
StGB §15 B3; StGB §146 D
Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen, weil die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt, weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des Paragraph 146, StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB dazu in Betracht. Die Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung ist - erfolgsbezogen (nicht unbedingt erfolgsnah) - konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten Irreführungshandlung, der, dem Tatplan entsprechend, entscheidendes Gewicht zukommt, eingetreten.
TE OGH 1992-09-17 12 Os 71/92
Veröff: EvBl 1993/39 S 172
TE OGH 2019-10-25 8 Ob 85/19m
nur: Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des Paragraph 146, StGB in Betracht. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090144