Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050556

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

9ObA206/92; 9ObA292/92; 8ObA224/98v; 8ObA57/23z

Norm

AÜG §1

AÜG §3

Rechtssatz

Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren Paragraphen eins und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-16 9 ObA 206/92

Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger - Moser)

TE OGH 1992-12-16 9 ObA 292/92

Veröff: Arb 11052

TE OGH 1998-09-17 8 ObA 224/98v

Auch; Beisatz: Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten. (T1)

TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z

vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050556