OGH
RS0050556
24.10.2024
9ObA206/92; 9ObA292/92; 8ObA224/98v; 8ObA57/23z
AÜG §1
AÜG §3
Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren Paragraphen eins und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.
TE OGH 1992-09-16 9 ObA 206/92
Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger - Moser)
TE OGH 1992-12-16 9 ObA 292/92
Veröff: Arb 11052
TE OGH 1998-09-17 8 ObA 224/98v
Auch; Beisatz: Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten. (T1)
TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z
vgl; Beisatz nur wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050556