Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

9ObA184/92

Norm

DO.A §118 Abs6;

Rechtssatz

Die Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht Paragraph 118, b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf Paragraph 414, Absatz 2, ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/16 9 ObA 184/92

Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)

Rechtssatznummer

RS0055212