Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070461

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

5Ob12/92; 5Ob71/00b; 5Ob72/07k; 5Ob186/08a; 5Ob72/09p; 5Ob123/10i; 5Ob249/15a; 5Ob128/17k; 5Ob128/23v

Norm

MRG §37 Abs3 Z14 in der Fassung WohnAußStrBeglG

MRG §37 Abs3 Z16

Rechtssatz

Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz (wie auch schon vor der Schlichtungsstelle), dass die Wohnung der Ausstattungskategorie C zuzuordnen sei, so ist dies nichts anderes als die Kurzfassung der Behauptung, dass die Wohnung nur jene Ausstattungsmerkmale aufweise, die für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C erforderlich sind, also (im Gegensatz zu den Erfordernissen einer Wohnung der Ausstattungskategorie A und B) keine Küche aufweise: Von einer Verletzung des Neuerungsverbot durch die erstmalige ausdrückliche Geltendmachung des Fehlens einer Küche in der der Antragstellern vermieteten Wohnung im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-15 5 Ob 12/92

TE OGH 2000-03-14 5 Ob 71/00b

Auch; nur: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. (T1)

TE OGH 2007-09-18 5 Ob 72/07k

nur T1

TE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a

Vgl; Beisatz: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos. (T2); Bem: Hier: Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in der Fassung WohnAußStrBeglG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. (T3)

TE OGH 2009-09-01 5 Ob 72/09p

Vgl; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2016-06-14 5 Ob 249/15a

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2017-12-21 5 Ob 128/17k

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2024-03-12 5 Ob 128/23v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070461