OGH
RS0070461
12.03.2024
5Ob12/92; 5Ob71/00b; 5Ob72/07k; 5Ob186/08a; 5Ob72/09p; 5Ob123/10i; 5Ob249/15a; 5Ob128/17k; 5Ob128/23v
MRG §37 Abs3 Z14 in der Fassung WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z16
Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz (wie auch schon vor der Schlichtungsstelle), dass die Wohnung der Ausstattungskategorie C zuzuordnen sei, so ist dies nichts anderes als die Kurzfassung der Behauptung, dass die Wohnung nur jene Ausstattungsmerkmale aufweise, die für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C erforderlich sind, also (im Gegensatz zu den Erfordernissen einer Wohnung der Ausstattungskategorie A und B) keine Küche aufweise: Von einer Verletzung des Neuerungsverbot durch die erstmalige ausdrückliche Geltendmachung des Fehlens einer Küche in der der Antragstellern vermieteten Wohnung im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss kann daher keine Rede sein.
TE OGH 1992-09-15 5 Ob 12/92
TE OGH 2000-03-14 5 Ob 71/00b
Auch; nur: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. (T1)
TE OGH 2007-09-18 5 Ob 72/07k
nur T1
TE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a
Vgl; Beisatz: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos. (T2); Bem: Hier: Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in der Fassung WohnAußStrBeglG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. (T3)
TE OGH 2009-09-01 5 Ob 72/09p
Vgl; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2016-06-14 5 Ob 249/15a
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-12-21 5 Ob 128/17k
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2024-03-12 5 Ob 128/23v
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070461