Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

4Ob124/92

Norm

MSchG §13;

UWG §9 B5;

Rechtssatz

Werden einem Kunden, der "Mexikaner"-Würste verlangt - eine für den Kläger registrierte Marke - scharfe Würste ohne Bezeichnung übergeben und der Gebrauch des Wortes "Mexikaner" ausdrücklich abgelehnt, kann von einem Benutzen dieser Marke keine Rede sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/15 4 Ob 124/92

Veröff: ÖBl 1993,23 = WBl 1993,96

Rechtssatznummer

RS0066717