Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022497

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

1Ob28/92; 1Ob22/92; 3Ob80/19i

Norm

ABGB §1293; AHG §1 G; ZPO §266

Rechtssatz

Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-15 1 Ob 28/92

Veröff: SZ 65/117

TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92

nur: Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

TE OGH 2019-05-23 3 Ob 80/19i

Vgl aber; Beisatz: Der Verlust einer einbringlichen Forderung stellt einen Schaden dar. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022497