OGH
RS0022497
15.09.1992
1Ob28/92; 1Ob22/92; 3Ob80/19i
ABGB §1293; AHG §1 G; ZPO §266
Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.
TE OGH 1992-09-15 1 Ob 28/92
Veröff: SZ 65/117
TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92
nur: Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
TE OGH 2019-05-23 3 Ob 80/19i
Vgl aber; Beisatz: Der Verlust einer einbringlichen Forderung stellt einen Schaden dar. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022497