OGH
RS0020073
09.09.1992
2Ob570/92; 10Ob115/07w; 3Ob134/08i; 4Ob198/09k; 4Ob46/13p; 3Ob42/14v; 7Ob60/15x; 4Ob87/17y
ABGB §1042 C3
Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
TE OGH 1992-09-09 2 Ob 570/92
Veröff: ÖVA 1993,25
TE OGH 2008-01-15 10 Ob 115/07w
Beisatz: Der Nutzen des wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistung der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist. (T1)
TE OGH 2008-10-03 3 Ob 134/08i
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2010-01-19 4 Ob 198/09k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p
Auch
TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v
Vgl; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T2)
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 60/15x
Auch; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft. (T3); Veröff: SZ 2015/68
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 87/17y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020073