OGH
RS0023575
31.05.2023
2Ob32/92; 2Ob74/95; 2Ob139/08t; 2Ob206/11z; 4Ob121/18z; 2Ob108/19z; 4Ob7/23t
ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
StVO §93
Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste eingebunden, die erst in das Beförderungsmittel zusteigen, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen in das Beförderungsmittel ein wesentliches Element der Personenbeförderung darstellt.
TE OGH 1992-09-09 2 Ob 32/92
Veröff: ZVR 1993/62 S 146
TE OGH 1995-10-12 2 Ob 74/95
Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2)
TE OGH 2008-09-04 2 Ob 139/08t
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3)
TE OGH 2012-08-30 2 Ob 206/11z
Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 121/18z
Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80
TE OGH 2020-02-27 2 Ob 108/19z
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 7/23t
vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T7)
Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023575