Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0023575

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

2Ob32/92; 2Ob74/95; 2Ob139/08t; 2Ob206/11z; 4Ob121/18z; 2Ob108/19z; 4Ob7/23t

Norm

ABGB §1295 IId2

ABGB §1319a A

StVO §93

Rechtssatz

Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste eingebunden, die erst in das Beförderungsmittel zusteigen, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen in das Beförderungsmittel ein wesentliches Element der Personenbeförderung darstellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-09 2 Ob 32/92

Veröff: ZVR 1993/62 S 146

TE OGH 1995-10-12 2 Ob 74/95

Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2)

TE OGH 2008-09-04 2 Ob 139/08t

Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3)

TE OGH 2012-08-30 2 Ob 206/11z

Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 121/18z

Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80

TE OGH 2020-02-27 2 Ob 108/19z

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 7/23t

vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T7)

Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023575