Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

9ObA192/92; 9ObA270/99t

Norm

nö GdVBG 1976 §37 Abs1;

Rechtssatz

Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/09/02 9 ObA 192/92

TE OGH 1999/11/17 9 ObA 270/99t

Beisatz: Die nach Ausspruch der Kündigung erfolgten Dienstpflichtverletzung können im Gegensatz zu früheren nicht als Kündigungsgrund herangezogenen Pflichtverstößen auch nicht als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrunde gelegte Verhalten geltend gemacht werden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0081694