OGH
RS0051238
02.09.1992
9ObA155/92; 9ObA14/93; 9ObA244/93; 9ObA95/16k
ArbVG §115 Abs3
Begründete Suspendierungen sind auch bei Betriebsratsmitgliedern insoweit anzuerkennen, als dadurch keine (weitere) Behinderung der Betriebsratstätigkeit eintritt. Insbesondere darf daher den Mitgliedern das Betreten des Betriebes, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, nicht verboten werden.
TE OGH 1992-09-02 9 ObA 155/92
Veröff: ZAS 1993/11 S 161 (teilweise kritisch Strasser)
TE OGH 1993-02-24 9 ObA 14/93
nur: Insbesondere darf daher den Mitgliedern das Betreten des Betriebes, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, nicht verboten werden. (T1)
TE OGH 1993-11-24 9 ObA 244/93
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 95/16k
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051238