Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047423

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

5Ob1571/92; 5Ob501/93; 6Ob555/93; 4Ob557/94; 7Ob1589/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob56/95; 3Ob89/97b; 9Ob302/97w; 5Ob67/99k; 1Ob65/03w; 3Ob135/03d; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 1Ob119/07t; 1Ob56/08d; 4Ob218/08z; 2Ob15/09h; 7Ob226/11b; 2Ob261/12i; 2Ob193/14t; 3Ob30/15f; 7Ob84/22m; 9Ob71/22i; 2Ob7/25f; 8Ob170/25w

Norm

ABGB §94

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-01 5 Ob 1571/92

TE OGH 1993-01-19 5 Ob 501/93

TE OGH 1993-06-17 6 Ob 555/93

TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94

Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1)

TE OGH 1995-05-31 7 Ob 1589/95

Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)

Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3)

TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2040/96y

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4)

TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (Paragraph 10, EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (Paragraph 211, Absatz eins, HGB, Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)

TE OGH 1996-09-10 3 Ob 56/95

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203

TE OGH 1997-05-21 3 Ob 89/97b

TE OGH 1997-10-01 9 Ob 302/97w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

TE OGH 1999-06-15 5 Ob 67/99k

Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)

Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)

Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8)

TE OGH 2003-04-29 1 Ob 65/03w

Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)

Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10)

TE OGH 2003-10-22 3 Ob 135/03d

TE OGH 2006-05-11 8 Ob 49/06y

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2006-03-21 5 Ob 254/05x

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn Paragraph 36, EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)

TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t

Auch

TE OGH 2008-09-16 1 Ob 56/08d

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22

TE OGH 2009-09-28 2 Ob 15/09h

Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7

TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)

Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)

Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach Paragraph 10, EStG. (T14)

TE OGH 2013-05-07 2 Ob 261/12i

Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑

bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15)

TE OGH 2014-11-27 2 Ob 193/14t

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16)

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)

TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m

Vgl

TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2025-03-25 2 Ob 7/25f

Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T18)

TE OGH 2026-04-22 8 Ob 170/25w

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047423