Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074568

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Geschäftszahl

4Ob538/92; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 8Ob122/02b; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 5Ob47/09m; 2Ob103/09z; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 4Ob58/10y; 2Ob90/10i; 1Ob178/10y; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob134/13v; 6Ob171/13k; 6Ob66/14w; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob94/17t; 6Ob103/17s; 6Ob240/18i; 6Ob83/21f; 6Ob176/22h; 6Ob13/23i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z; 6Ob153/24d; 6Ob88/25x; 6Ob111/25d

Norm

ZPO §502 HI2

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-09-01 4 Ob 538/92

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 7/00m

Beisatz: Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob aber das Kindeswohl iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T1)

TE OGH 2000-05-29 7 Ob 123/00i

Beis wie T1

TE OGH 2002-07-18 8 Ob 122/02b

Beis wie T1

TE OGH 2003-10-08 9 Ob 102/03w

Auch; Beis wie T1 nur: Ob aber das Kindeswohl iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T2)

TE OGH 2004-03-30 4 Ob 44/04f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dieser Frage kommt daher im Allgemeinen keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)

Beisatz: Dass eine Weigerung der Mutter, das Kind bei seiner Rückführung zum antragstellenden Vater nach Kanada zu begleiten, eine schwerwiegende Gefahr für das Kind begründen könnte, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn es der Mutter nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dem Kind gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T4)

TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m

Vgl; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. (T5)

Beisatz: Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Übereinkommens zu bejahen wäre. (T6)

Beisatz: Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Artikel 12, Absatz 2, HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde. (T7)

Veröff: SZ 2009/64

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 103/09z

Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Eine zu weite Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T8)

TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s

Vgl auch; Beisatz: Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Artikel 11, Absatz 4, den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. (T9)

Bem: Siehe dazu RS0125368 (NRS10). (T10)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8

TE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2010-07-08 2 Ob 90/10i

Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T5; Beisatz: Hier: Kein Rückführungshindernis: Berufstätigkeit des Vaters als Lastwagenfahrer; Aufenthaltsbeschränkungen der Mutter in Spanien. (T11)

TE OGH 2010-10-20 1 Ob 178/10y

Auch

TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T12)

TE OGH 2012-06-22 6 Ob 122/12b

Beis wie T12

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w

Beis wie T12

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 134/13v

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Entführer im Ursprungsstaat eine Verurteilung wegen Kindesentführung und allenfalls eine Haftstrafe drohen; würde dies nämlich allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen. (T13)

TE OGH 2013-09-30 6 Ob 171/13k

Auch

TE OGH 2014-04-16 6 Ob 66/14w

Vgl; nur T12

TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten. (T14)

Beisatz: Hier: Die zwangsweise Rückführung der Kinder würde bei diesen zu einer Traumatisierung führen, sodass die Vorinstanzen die Rückführung mit Recht ablehnten. (T15)

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 99/16a

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13

TE OGH 2016-06-27 6 Ob 123/16f

Vgl; Beis wie T13

TE OGH 2017-05-29 6 Ob 94/17t

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Wenn die Geschwistertrennung aber dadurch vermieden werden kann, dass der Entführer mit beiden (hier noch kleinen) Kindern in den Herkunftsstaat reist, dann liegt kein Grund für eine Versagung der Rückführung vor. (T16)

Beisatz: Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus. (T17)

TE OGH 2017-07-07 6 Ob 103/17s

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Warum Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ und Artikel 11, Absatz 4, Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Artikel 24, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht. (T18)

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Die Trennung eines Kleinkindes von dem sie hauptsächlich betreuenden Elternteil begründet in der Regel eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Rückführung kommt dann nur in Betracht, wenn es auch dem Elternteil möglich und zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T19)

TE OGH 2021-05-12 6 Ob 83/21f

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2022-09-14 6 Ob 176/22h

Beis wie T8; Beis wie T12

TE OGH 2023-02-02 6 Ob 13/23i

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2023-03-24 6 Ob 54/23v

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

TE OGH 2023-06-02 6 Ob 100/23h

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

Beisatz: Allerdings darf die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind auch nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des – abstrakten – Kindeswohls herbeigeführt werden, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen. Das Kindeswohl des konkret betroffenen Kindes ist damit (auch) im Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ die vorrangige Überlegung. (T20)

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t

vgl; Beisatz wie T12

TE OGH 2023-06-21 6 Ob 103/23z

vgl; Beisatz wie T1

TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x

Beisatz nur wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

TE OGH 2025-07-03 6 Ob 111/25d

Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074568