OGH
01.09.1992
4Ob43/92
ABGB §43 A;
UWG §9 B1;
Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.
TE OGH 1992/09/01 4 Ob 43/92
EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216
RS0009340