Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0000936

Entscheidungsdatum

26.08.1992

Geschäftszahl

3Ob50/92; 3Ob107/99b; 10Ob119/05f; 16Ok5/07; 5Ob184/10k

Norm

EO §36 Abs1 D; EO §39 Abs1 Z1 IIIA; ZPO §204 F4; ZPO §228 H2

Rechtssatz

Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-08-26 3 Ob 50/92

TE OGH 1999-07-14 3 Ob 107/99b

Auch; nur: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. (T1) Beisatz: Ein klagstattgebendes Feststellungsurteil, mit dem die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen wird, führt ebenso zur Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO wie die Abweisung einer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gerichteten Klage. (T2)

TE OGH 2006-10-24 10 Ob 119/05f

Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach Paragraph 36, EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit. (T3)

TE OGH 2007-12-05 16 Ok 5/07

Auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T4); Veröff: SZ 2007/191

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch; nur T1