Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047565

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

1Ob560/92; 6Ob615/92; 1Ob575/92; 1Ob638/92; 7Ob506/93; 7Ob543/93; 2Ob549/94; 10Ob537/94; 6Ob505/95; 7Ob569/95; 4Ob1632/95; 6Ob664/95; 4Ob2291/96g; 2Ob77/97f; 2Ob135/97k; 9Ob118/97m; 1Ob109/98f; 2Ob77/00p; 7Ob78/05d; 4Ob53/06g; 10Ob22/11z; 4Ob58/12a; 10Ob17/13t; 4Ob109/14d; 7Ob99/15g; 9Ob42/16s; 4Ob7/17h; 8Ob72/17x; 1Ob107/19w; 10Ob5/23t; 2Ob44/24w; 1Ob210/24z

Norm

ABGB §140 Abs3 Ca

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Cc

Rechtssatz

Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-08-26 1 Ob 560/92

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

TE OGH 1992-11-12 6 Ob 615/92

TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92

TE OGH 1992-11-11 1 Ob 638/92

Vgl auch

TE OGH 1993-01-27 7 Ob 506/93

Auch

TE OGH 1993-05-26 7 Ob 543/93

TE OGH 1994-08-25 2 Ob 549/94

Auch

TE OGH 1994-12-06 10 Ob 537/94

TE OGH 1995-03-09 6 Ob 505/95

TE OGH 1995-06-28 7 Ob 569/95

TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1632/95

Auch

TE OGH 1996-02-08 6 Ob 664/95

Auch

TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2291/96g

Vgl auch; Beisatz: Diese Formel bildet nur eine erste Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten korrigiert werden kann. (T1)

TE OGH 1997-04-10 2 Ob 77/97f

Beisatz: Bei der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt. (T2)

TE OGH 1997-05-26 2 Ob 135/97k

TE OGH 1997-05-14 9 Ob 118/97m

TE OGH 1998-07-28 1 Ob 109/98f

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2000-03-30 2 Ob 77/00p

Vgl auch

TE OGH 2005-12-14 7 Ob 78/05d

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 53/06g

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Korrektur ist noch nicht (zwingend) erforderlich, nur weil die Anwendung der Formel den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an Paragraph 291, b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze. Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat. (T3)

TE OGH 2011-04-12 10 Ob 22/11z

Auch

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 58/12a

TE OGH 2013-04-16 10 Ob 17/13t

Vgl aber; Beisatz: Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann daher gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht Platz greift. (T4)

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g

Beis wie T2

TE OGH 2016-06-24 9 Ob 42/16s

Beis wie T1; Beisatz: Es liegt schon im Wesen einer Orientierungshilfe, dass damit keine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung vorgegeben werden soll. (T5)

TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Drittpflege kann sich die Berücksichtigung des Eigeneinkommens nicht an der „Richtwertformel“ orientieren. (T6)

TE OGH 2018-02-23 8 Ob 72/17x

Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht wird berechnet ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich dem Kindeseinkommen multipliziert mit der Geldbedarfsquote (Regelbedarf : Mindestpensionshöhe). (T7)

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2019-09-25 1 Ob 107/19w

Beis wie T3; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x). (T8)

TE OGH 2023-02-21 10 Ob 5/23t

Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w

Beisatz wie T2

Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse. (T9)

TE OGH 2025-02-25 1 Ob 210/24z

Beisatz wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047565