OGH
RS0030111
16.12.2025
8Ob592/92; 6Ob47/01g; 4Ob163/25m
ABGB §1320 B1
Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.
TE OGH 1992-07-09 8 Ob 592/92
Veröff: SZ 65/106
TE OGH 2001-03-29 6 Ob 47/01g
Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)
TE OGH 2025-12-16 4 Ob 163/25m
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111