Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030111

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

8Ob592/92; 6Ob47/01g; 4Ob163/25m

Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-07-09 8 Ob 592/92

Veröff: SZ 65/106

TE OGH 2001-03-29 6 Ob 47/01g

Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)

TE OGH 2025-12-16 4 Ob 163/25m

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111