Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

7Ob577/92; 1Ob643/92; 7Ob515/93 (7Ob516/93); 6Ob527/93; 6Ob534/93;

8Ob631/93; 2Ob582/94; 6Ob561/95; 3Ob66/95; 1Ob596/95; 5Ob2133/96d;

2Ob2172/96t

Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Schließt der Vermieter über eine Wohnung einen ein Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf ein Jahr, stellt dies eine Umgehung des Kündigungsschutzes dar, weshalb auf das zweite Mietverhältnis Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/07/09 7 Ob 577/92

Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)

TE OGH 1992/12/15 1 Ob 643/92

TE OGH 1993/03/03 7 Ob 515/93

Beisatz: Wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt. (T1)

TE OGH 1993/04/15 6 Ob 527/93

TE OGH 1993/04/28 6 Ob 534/93

TE OGH 1994/04/28 8 Ob 631/93

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weiterer Mietvertrag über eine nahezu gleichartige Wohnung zu nahezu gleichen Bedingungen in einem dem Vermieter ebenfalls gehörigen anderen Haus in unmittelbarer Nähe der früheren Wohnung. (T2)

TE OGH 1994/11/24 2 Ob 582/94

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Trotz Verschiedenheit der Vermieter sind in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung über Mietverträge befugt. (T3)

TE OGH 1995/06/01 6 Ob 561/95

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1995/05/29 3 Ob 66/95

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellen - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden. (T4)

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 596/95

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2133/96d

Vgl auch

TE OGH 1996/12/12 2 Ob 2172/96t

Vgl aber; Beisatz: Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. (T5)

Rechtssatznummer

RS0070336