OGH
08.07.1992
9ObA142/92
ABGB §879 BIIh;
AngG §20 Abs4 römisch dreizehn;
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bloßer Einschulungskosten, die in aller Regel auf eine Erstattung eines Teiles des Arbeitslohnes hinausliefe, der am Beginn des Arbeitsverhältnisses ohnehin meistens niedriger als später ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Ein geringerer Arbeitserfolg des Arbeitnehmers während der Einschulung geht daher grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers.
TE OGH 1992/07/08 9 ObA 142/92
Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103
RS0028882