Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028265

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Geschäftszahl

9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA57/97s; 8ObA167/98m; 9ObA53/09y; 9ObA4/25s

Norm

ABGB §1159c

AngG §20 römisch neun

GewO 1859 §77

Rechtssatz

Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus Paragraph 1159, c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, SchSpG und Paragraph 13, Absatz 3, HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB Paragraph 20, AngG; Paragraph 18, HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-07-08 9 ObA 142/92

Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043

TE OGH 1992-09-02 9 ObA 154/92

Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)

TE OGH 1997-03-05 9 ObA 57/97s

Auch; nur: Unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. (T1); Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T2)

TE OGH 1998-07-06 8 ObA 167/98m

Vgl auch

TE OGH 2009-11-16 9 ObA 53/09y

Vgl auch

TE OGH 2025-08-26 9 ObA 4/25s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028265