Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1992

Geschäftszahl

9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA151/93; 9ObA1004/94; 8ObA2252/96a; 9ObA6/97s; 9ObA57/97s; 8ObA167/98m; 9ObA91/04d

Norm

ABGB §1158 römisch eins;

ABGB §1159;

AngG §20 römisch neun;

GewO 1859 §77;

Rechtssatz

Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/07/08 9 ObA 142/92

Veröff: Arb 11043 = EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103

TE OGH 1992/09/02 9 ObA 154/92

Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)

TE OGH 1993/08/11 9 ObA 151/93

nur: Das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß. (T1) Beisatz: Darf nicht dadurch umgangen werden, daß dem kündigenden Dienstnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichen Umfang beeinträchtigt. (T2)

TE OGH 1994/04/20 9 ObA 1004/94

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 1997/01/30 8 ObA 2252/96a

Auch

TE OGH 1997/02/12 9 ObA 6/97s

Auch

TE OGH 1997/03/05 9 ObA 57/97s

Auch; Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T3)

TE OGH 1998/07/06 8 ObA 167/98m

Auch; Beisatz: Hier: Treueprämie. (T4)

TE OGH 2004/09/29 9 ObA 91/04d

Vgl auch; Beisatz: Das einseitig zwingende Kündigungsfristengleichheitsgebot ist nicht nur im Sinne gleich langer Fristen, sondern auch im materiellen Sinn dahin zu verstehen, dass die Gestaltung der beendigungsabhängigen Ansprüche für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein darf als für den Arbeitgeber. (T5)

Rechtssatznummer

RS0028260