Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014012

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

9ObA117/92 (9ObA118/92); 8ObA340/97a; 8ObA52/03k; 9ObA17/26d

Norm

ABGB §861

ArbVG §57

Rechtssatz

Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. Hiebei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich um Willenserklärungen handelt, mit denen gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten entsprochen wird, die ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sicherstellen sollen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-07-08 9 ObA 117/92

Veröff: DRdA 1993,122 (Marhold) = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1992,400 = SZ 65/101

TE OGH 1998-01-29 8 ObA 340/97a

Auch; nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. (T1); Beisatz: Hier: Fortschreibung eines bereits verjährten Abfertigungsanspruches eines gekündigten Arbeitnehmers in den Bilanzen - mangels Vertrauenstatbestandes des Arbeitnehmers veneint. (T2)

TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k

nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. (T3)

TE OGH 2026-04-23 9 ObA 17/26d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014012