OGH
RS0014012
23.04.2026
9ObA117/92 (9ObA118/92); 8ObA340/97a; 8ObA52/03k; 9ObA17/26d
ABGB §861
ArbVG §57
Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. Hiebei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich um Willenserklärungen handelt, mit denen gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten entsprochen wird, die ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sicherstellen sollen.
TE OGH 1992-07-08 9 ObA 117/92
Veröff: DRdA 1993,122 (Marhold) = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1992,400 = SZ 65/101
TE OGH 1998-01-29 8 ObA 340/97a
Auch; nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. (T1); Beisatz: Hier: Fortschreibung eines bereits verjährten Abfertigungsanspruches eines gekündigten Arbeitnehmers in den Bilanzen - mangels Vertrauenstatbestandes des Arbeitnehmers veneint. (T2)
TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k
nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. (T3)
TE OGH 2026-04-23 9 ObA 17/26d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014012