OGH
RS0077985
25.04.2024
4Ob59/92; 4Ob138/91; 4Ob72/92; 4Ob74/92; 4Ob8/93; 4Ob97/93; 4Ob1074/94; 4Ob124/94; 4Ob1154/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob52/95; 4Ob1006/96; 4Ob2022/96y; 4Ob2016/96s; 4Ob68/97x; 4Ob316/97t; 4Ob311/98h; 4Ob123/99p; 4Ob172/99v; 4Ob253/99f; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob20/00w; 4Ob5/00i; 4Ob192/00i; 4Ob275/00w; 4Ob27/01a; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob141/02t; 4Ob207/03z; 4Ob205/03f; 3Ob131/05v; 4Ob37/08g; 4Ob215/14t; 4Ob20/23d; 8Ob13/24f
UWG §1 C2
UWG §1 D5a
Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
TE OGH 1992-07-07 4 Ob 59/92
Veröff: MR 1992,171 = ÖBl 1992,203 = WBl 1992,412
TE OGH 1992-06-16 4 Ob 138/91
nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T1); Beisatz: Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. (T2)
TE OGH 1992-09-15 4 Ob 72/92
nur T1
TE OGH 1992-11-24 4 Ob 74/92
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T3)
TE OGH 1993-01-12 4 Ob 8/93
Veröff: EvBl 1993/162 S 659
TE OGH 1993-07-13 4 Ob 97/93
Veröff: MR 1993,194 = ÖBl 1993,226
TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1074/94
TE OGH 1994-11-08 4 Ob 124/94
Beisatz: Hier: Fehlende Gewerbeberechtigung. (T4)
TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1154/94
Auch; nur: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T5)
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 44/95
nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T6); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T7)
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 74/95
nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T8) Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T9)
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95
nur T8 Veröff: SZ 68/178
TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1006/96
nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten. (T10)
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2022/96y
nur T8; Beisatz: Hier: Vertreiben einer Korrektionsbrille ohne die dazu nötige Gewerbeberechtigung eines Augenoptikers (Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1973 in der Fassung BGBl 1994/194). (T11); Beisatz: Ein solcher Verkauf ist den zur Ausübung einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten. (T12)
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2016/96s
Vgl auch
TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x
nur T8
TE OGH 1997-10-28 4 Ob 316/97t
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1999-02-23 4 Ob 311/98h
Auch; nur T8
TE OGH 1999-05-18 4 Ob 123/99p
Auch; nur T8
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 172/99v
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 1999-09-28 4 Ob 253/99f
Auch; nur T8
TE OGH 1999-12-14 4 Ob 302/99m
Auch; nur T8; Beisatz: Eingriff in fremde Gewerbeberechtigung. (T13)
TE OGH 2000-03-21 4 Ob 35/00a
Auch; nur T8
TE OGH 2000-03-14 4 Ob 20/00w
Auch; nur T8
TE OGH 2000-03-14 4 Ob 5/00i
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2000-08-17 4 Ob 192/00i
Auch; nur T8; Beis wie T13
TE OGH 2000-11-28 4 Ob 275/00w
Auch; nur T8
TE OGH 2001-02-13 4 Ob 27/01a
Auch; nur T8
TE OGH 2001-11-27 4 Ob 259/01v
nur T1; Beis wie T13
TE OGH 2002-02-12 4 Ob 29/02x
nur T8; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt. (T14)
TE OGH 2002-10-15 4 Ob 141/02t
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen. (T15); Beisatz: Paragraph 11, Absatz eins, AMG. (T16)
TE OGH 2003-11-18 4 Ob 207/03z
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 205/03f
nur T8; Beis wie T4
TE OGH 2006-09-13 3 Ob 131/05v
Auch
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g
Beisatz: Die UWG-Novelle 2007 hat den Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch abzugehen. (T17)
TE OGH 2014-11-18 4 Ob 215/14t
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, StVO. (T18)
TE OGH 2024-01-25 4 Ob 20/23d
vgl; Beisatz wie T14: Hier: Zahnärztevorbehalt nach dem ZÄG. Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. (T19)
TE OGH 2024-04-25 8 Ob 13/24f
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077985