Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0048155

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Geschäftszahl

3Ob522/92; 4Ob567/95; 9Ob75/01x; 6Ob78/13h; 1Ob245/12d (1Ob107/13m); 8Ob107/18w; 4Ob11/23f; 4Ob5/25a; 9Ob63/25t

Norm

ABGB §154 Abs3 G

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-07-07 3 Ob 522/92

Veröff: RZ 1994/3 S 15

TE OGH 1995-10-24 4 Ob 567/95

Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. (T1)

Beisatz: Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)

TE OGH 2001-03-28 9 Ob 75/01x

nur T1; Beisatz: Hier: Die Nachteile dass der Minderjährige die mit einem durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungspflicht und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten nicht auf. (T3)

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 78/13h

Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2013-11-21 1 Ob 245/12d

Vgl auch

TE OGH 2018-12-19 8 Ob 107/18w

TE OGH 2023-03-28 4 Ob 11/23f

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 5/25a

Beisatz: Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht. (T4)

TE OGH 2025-07-17 9 Ob 63/25t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048155