OGH
RS0048155
17.07.2025
3Ob522/92; 4Ob567/95; 9Ob75/01x; 6Ob78/13h; 1Ob245/12d (1Ob107/13m); 8Ob107/18w; 4Ob11/23f; 4Ob5/25a; 9Ob63/25t
ABGB §154 Abs3 G
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken.
TE OGH 1992-07-07 3 Ob 522/92
Veröff: RZ 1994/3 S 15
TE OGH 1995-10-24 4 Ob 567/95
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. (T1)
Beisatz: Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)
TE OGH 2001-03-28 9 Ob 75/01x
nur T1; Beisatz: Hier: Die Nachteile dass der Minderjährige die mit einem durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungspflicht und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten nicht auf. (T3)
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 78/13h
Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2013-11-21 1 Ob 245/12d
Vgl auch
TE OGH 2018-12-19 8 Ob 107/18w
TE OGH 2023-03-28 4 Ob 11/23f
TE OGH 2025-02-25 4 Ob 5/25a
Beisatz: Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht. (T4)
TE OGH 2025-07-17 9 Ob 63/25t
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048155