OGH
RS0048140
17.07.2025
3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 7Ob2412/96y; 1Ob2410/96k; 2Ob218/99v; 6Ob78/13h; 9Ob63/25t
ABGB §154 Abs3 G
GmbHG §70
GmbHG §76
Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist aber bei der Schenkung von GmbH - Anteilen auch dann nicht der Fall, wenn der Geschenkgeber die Haftung für die noch ausstehenden Stammeinlagen übernimmt, da - abgesehen vom Risiko der Einbringlichkeit - der Geschenknehmer allenfalls auch zu Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden könnte.
TE OGH 1992-07-07 3 Ob 522/92
Veröff: RZ 1994/3 S 15
TE OGH 1996-05-15 9 Ob 2039/96k
Auch; nur: Die Annahme einer mit Belastungen verbundene Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. (T1)
Beisatz: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des Paragraph 230, c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. (T2)
TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2412/96y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Annahme einer Schenkung, die verbunden ist mit einer den Liegenschaftsanteil in seinem Wert fast erreichenden Pfandbelastung, die bei Ausführung der mit dem Schenkungsvertrag bezweckten Renovierungsarbeiten erhöht werden müsste, dem Wohnungsrecht zugunsten der Eltern sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter, entspricht nicht dem Kindeswohl. Dabei ist es ohne Belang, dass die Minderjährige ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages (möglicherweise) weniger oder gar kein Eigentum an der Liegenschaft erwerben wird. (T3)
TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2410/96k
nur T1
TE OGH 2000-09-14 2 Ob 218/99v
nur T1; Beis wie T2 nur: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. (T4)
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 78/13h
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2025-07-17 9 Ob 63/25t
vgl; nur T1; Beisatz nur wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048140