Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

5Ob1550/92; 5Ob106/92; 5Ob93/94; 5Ob94/94; 7Ob538/95

Norm

BewG §25;

GGG §15 Abs1;

JN §60 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der für eine Feststellung des Einheitswerts maßgebliche Mindestbetrag von zweitausend Schilling nicht erreicht und existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, so erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften (insbesondere auch des Paragraph 15, Absatz eins, GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des Paragraph 25, BewG nicht übersteigenden Wert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/06/30 5 Ob 1550/92

TE OGH 1992/06/30 5 Ob 106/92

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Einheitswert, da Liegenschaft für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wurde. (T1)

TE OGH 1994/10/21 5 Ob 93/94

Beisatz: Hier: Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes null Schilling betragen. (T2)

TE OGH 1994/10/21 5 Ob 94/94

Beis wie T2

TE OGH 1995/05/31 7 Ob 538/95

Rechtssatznummer

RS0046560