OGH
30.06.1992
5Ob106/92
GBG §94 Abs1 Z2 C;
WKK Art5;
Bedenken im Grundbuchsverfahren sind angebracht, ob ein im Empfangsstaat zugelassener Generalkonsul zur Vertretung des fremden Staates bei Verfügung über Liegenschaftseigentum berechtigt ist. Die im Artikel 5, WKK umschriebenen konsularischen Aufgaben umfassen eine solche Vertretungsmacht nicht. Eine Besonderheit in Ansehung von Generalkonsuln (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, WKK) ist nicht erkennbar. Daß die Vertretung des Entsendestaates bei privatrechtlichen Verfügungen über im Empfangsstaat gelegene Liegenschaften durch den Generalkonsul im WKK nicht ausgeschlossen ist, bildet keinen Nachweis der Vertretungsbefugnis, die aber jedenfalls durch Urkunden zu beweisen wäre.
TE OGH 1992/06/30 5 Ob 106/92
Veröff: NZ 1993,133 (Hofmeister, 135)
RS0060823