Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0048903

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p

Norm

ABGB §179a Abs2

ABGB §181 Abs3

ABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2. ErwSchG

Rechtssatz

Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92

Veröff: JBl 1993,453

TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y

Vgl auch; nur: Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. (T1); Beisatz: Das Interesse des Kindes an einer Adoption überwiegt nur dann, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt. (T2)

TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z

nur: Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. (T3); Beis wie T2

TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x

Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z

nur T3; Beis wie T2

TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z

nur T3; nur T2

TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p

nur T1; Beisatz wie T2; nur T3

Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T6)

Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048903