OGH
RS0048903
26.08.2024
8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p
ABGB §179a Abs2
ABGB §181 Abs3
ABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2. ErwSchG
Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten.
TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92
Veröff: JBl 1993,453
TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y
Vgl auch; nur: Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. (T1); Beisatz: Das Interesse des Kindes an einer Adoption überwiegt nur dann, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt. (T2)
TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z
nur: Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. (T3); Beis wie T2
TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x
Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z
nur T3; Beis wie T2
TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z
nur T3; nur T2
TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p
nur T1; Beisatz wie T2; nur T3
Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T6)
Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048903