Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

8Ob516/92 (8Ob517/92)

Norm

ABGB §950;

Rechtssatz

Für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92

Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

Rechtssatznummer

RS0033204