OGH
26.06.1992
8Ob516/92 (8Ob517/92)
ABGB §950;
Für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.
TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92
Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98
RS0033204