OGH
26.06.1992
8Ob516/92 (8Ob517/92)
ABGB §950;
ABGB §1480;
Paragraph 950, ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden.
TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92
Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98
RS0033192