Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

8Ob516/92 (8Ob517/92)

Norm

ABGB §950;

ABGB §1480;

Rechtssatz

Paragraph 950, ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92

Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

Rechtssatznummer

RS0033192