Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

8Ob516/92 (8Ob517/92)

Norm

ABGB §950;

Rechtssatz

Paragraph 950, ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92

Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

Rechtssatznummer

RS0033185