OGH
RS0050979
05.12.2024
9ObA110/92; 9ObA229/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA273/93; 9ObA93/94; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObS13/03z; 8ObS3/07k; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA77/15m; 9ObA35/18i; 9ObA66/18y; 9ObA89/19g; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k; 9ObA8/24b; 8ObA46/24h
ArbVG §36 Abs2 Z3
Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden.
TE OGH 1992-06-17 9 ObA 110/92
Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366
TE OGH 1992-10-21 9 ObA 229/92
Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)
TE OGH 1992-11-11 9 ObA 255/92
Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260
TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93
nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. (T2)
Veröff: DRdA 1994,332 (Eypeltauer) = WBl 1994,162 = ecolex 1993,846
TE OGH 1993-12-22 9 ObA 273/93
Auch; nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T3)
Beis wie T1
TE OGH 1994-04-06 9 ObA 93/94
TE OGH 1998-02-11 9 ObA 413/97v
TE OGH 1998-04-29 9 ObA 99/98v
Vgl auch; nur T3
TE OGH 1998-10-21 9 ObA 109/98i
nur T2
TE OGH 2001-09-05 9 ObA 193/01z
nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. (T4)
Beisatz: Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. (T5)
TE OGH 2001-08-30 8 ObA 78/01f
nur T2; Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. (T6)
TE OGH 2004-02-11 9 ObA 99/03d
nur T3; Beisatz: Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T7)
TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z
Vgl; nur: Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T8)
Veröff: SZ 2004/67
TE OGH 2007-04-18 8 ObS 3/07k
Vgl auch; Beisatz: Dem leitenden Angestellten kommt aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes trotz seiner besonderen Stellung Arbeitnehmereigenschaft zu. (T9)
TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x
Auch; nur T2
TE OGH 2011-08-29 9 ObA 99/11s
nur T3
TE OGH 2015-06-24 9 ObA 77/15m
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2018-04-25 9 ObA 35/18i
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7
TE OGH 2018-06-28 9 ObA 66/18y
Beis wie T7
TE OGH 2020-01-22 9 ObA 89/19g
Beis wie T5
TE OGH 2020-06-29 8 ObA 58/20t
TE OGH 2023-08-03 8 ObA 45/23k
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T10)
TE OGH 2024-02-14 9 ObA 8/24b
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; nur T8
TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050979