Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050979

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

9ObA110/92; 9ObA229/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA273/93; 9ObA93/94; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObS13/03z; 8ObS3/07k; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA77/15m; 9ObA35/18i; 9ObA66/18y; 9ObA89/19g; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k; 9ObA8/24b; 8ObA46/24h

Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-06-17 9 ObA 110/92

Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366

TE OGH 1992-10-21 9 ObA 229/92

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1992-11-11 9 ObA 255/92

Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260

TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93

nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. (T2)

Veröff: DRdA 1994,332 (Eypeltauer) = WBl 1994,162 = ecolex 1993,846

TE OGH 1993-12-22 9 ObA 273/93

Auch; nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T3)

Beis wie T1

TE OGH 1994-04-06 9 ObA 93/94

TE OGH 1998-02-11 9 ObA 413/97v

TE OGH 1998-04-29 9 ObA 99/98v

Vgl auch; nur T3

TE OGH 1998-10-21 9 ObA 109/98i

nur T2

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 193/01z

nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. (T4)

Beisatz: Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. (T5)

TE OGH 2001-08-30 8 ObA 78/01f

nur T2; Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. (T6)

TE OGH 2004-02-11 9 ObA 99/03d

nur T3; Beisatz: Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T7)

TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z

Vgl; nur: Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T8)

Veröff: SZ 2004/67

TE OGH 2007-04-18 8 ObS 3/07k

Vgl auch; Beisatz: Dem leitenden Angestellten kommt aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes trotz seiner besonderen Stellung Arbeitnehmereigenschaft zu. (T9)

TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x

Auch; nur T2

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 99/11s

nur T3

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 77/15m

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2018-04-25 9 ObA 35/18i

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7

TE OGH 2018-06-28 9 ObA 66/18y

Beis wie T7

TE OGH 2020-01-22 9 ObA 89/19g

Beis wie T5

TE OGH 2020-06-29 8 ObA 58/20t

TE OGH 2023-08-03 8 ObA 45/23k

vgl; Beisatz wie T7

Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T10)

TE OGH 2024-02-14 9 ObA 8/24b

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; nur T8

TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050979